§ 11 GGVSEB
Zuständigkeiten des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist zuständige Behörde für
- 1.
- die Erteilung der multilateralen Genehmigung für die Bestimmung der nicht in Tabelle 2.2.7.2.2.1 aufgeführten Radionuklidwerte und von alternativen Radionuklidwerten nach Absatz 2.2.7.2.2.2 ADR/RID/ADN;
- 2.
- die Genehmigung der Beförderung von radioaktiven Stoffen nach Absatz 5.1.5.1.2 ADR/RID/ADN;
- 3.
- die Beförderungsgenehmigung durch Sondervereinbarungen zur Beförderung radioaktiver Stoffe nach Absatz 5.1.5.1.3 in Verbindung mit Abschnitt 1.7.4 ADR/RID/ADN;
- 4.
- die Entgegennahme der Benachrichtigung nach Absatz 5.1.5.1.4 ADR/RID/ADN;
- 5.
- die Zulassung der Bauart von Versandstücken für radioaktive Stoffe und der Bauart von nach Absatz 2.2.7.2.3.5 Buchstabe f freigestellten spaltbaren Stoffen nach den Absätzen 5.1.5.2.1 und 5.1.5.3.5 ADR/RID/ADN, den Unterabschnitten 6.4.22.2 bis 6.4.22.4 und 6.4.22.6 sowie die Bestätigung nach Unterabschnitt 6.4.22.8 Buchstabe a ADR/RID und
- 6.
- die Genehmigung des Strahlenschutzprogramms für die Beförderung von radioaktiven Stoffen mit einem Spezialschiff nach Absatz 7.1.4.14.7.3.7 ADN.
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