§ 15 GGVSee
Zuständigkeiten der für die Schiffssicherheit zuständigen bundesunmittelbaren Berufsgenossenschaft
Die für die Schiffssicherheit zuständige bundesunmittelbare Berufsgenossenschaft ist zuständig für
- 1.
- Eignungsbescheinigungen nach den in § 3 Absatz 1 genannten Vorschriften;
- 2.
- Ausnahmen nach § 7 Absatz 3;
- 3.
- Ausnahmen nach § 7 Absatz 4 und
- 4.
- die Erteilung von Bescheinigungen nach Ziffer 1.3.2 des IMSBC-Codes.
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