Anlage 2 GIGV
(zu § 8)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 279, S. 12)
Datum (Inkrafttreten dieser Verordnung): 14.09.2024
ID | Rechts- grundlage | Stelle | Titel | Kurzbeschreibung | Datum Erstellung der Spezifikation bis |
110 | § 355 Absatz 1 | Kassenärztliche Bundesvereinigung | Beispielschnittstelle | Die Beispielschnittstelle dient hier für Illustrations- zwecke |
ID: Identifikationsnummer der Schnittstelle, die sowohl auf der Wissensplattform als auch der Anlage vermerkt ist, um eine eindeutige Zuordnung zu gewährleisten.
Rechtsgrundlage: Rechtsnorm, aus der sich der gesetzliche Spezifikationsauftrag ergibt; falls nicht abweichend bezeichnet, handelt es sich um Normen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
Stelle: Bezeichnung der Stelle / Organisation, die mit einem gesetzlichen Spezifikationsauftrag betraut wurde.
Titel: Bezeichnung des Standards / Profils / Leitfadens / Informationsmodells / der Referenzarchitektur / Softwarekomponente wie auf der Wissensplattform vermerkt.
Kurzbeschreibung: Beschreibung des Standards / Profils / Leitfadens / Informationsmodells / der Referenzarchitektur / Softwarekomponente.
Datum Erstellung der Spezifikation bis: Datum, bis zu dem die Spezifikation des Standards / des Profils / des Leitfadens / des Informationsmodells / der Referenzarchitektur / der Softwarekomponente erstellt sein muss.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.