Anlage 2 GIGV

(zu § 8)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 279, S. 12)

Datum (Inkrafttreten dieser Verordnung): 14.09.2024

IDRechts-
grundlage
StelleTitelKurzbeschreibungDatum
Erstellung der
Spezifikation bis
110§ 355 Absatz 1Kassenärztliche
Bundesvereinigung
BeispielschnittstelleDie Beispielschnittstelle
dient hier für Illustrations-
zwecke
Anmerkungen:
ID: Identifikationsnummer der Schnittstelle, die sowohl auf der Wissensplattform als auch der Anlage vermerkt ist, um eine eindeutige Zuordnung zu gewährleisten.
Rechtsgrundlage: Rechtsnorm, aus der sich der gesetzliche Spezifikationsauftrag ergibt; falls nicht abweichend bezeichnet, handelt es sich um Normen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).
Stelle: Bezeichnung der Stelle / Organisation, die mit einem gesetzlichen Spezifikationsauftrag betraut wurde.
Titel: Bezeichnung des Standards / Profils / Leitfadens / Informationsmodells / der Referenzarchitektur / Softwarekomponente wie auf der Wissensplattform vermerkt.
Kurzbeschreibung: Beschreibung des Standards / Profils / Leitfadens / Informationsmodells / der Referenzarchitektur / Softwarekomponente.
Datum Erstellung der Spezifikation bis: Datum, bis zu dem die Spezifikation des Standards / des Profils / des Leitfadens / des Informationsmodells / der Referenzarchitektur / der Softwarekomponente erstellt sein muss.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.