§ 16 GiMedAusbV
Prüfungsbereich „Immersive Medien konzipieren und gestalten“
(1) Im Prüfungsbereich „Immersive Medien konzipieren und gestalten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Auftragsunterlagen zu prüfen und zu bewerten,
- 2.
- Kundengespräche vorzubereiten und auszuwerten, auch in englischer Sprache,
- 3.
- Produktionsplanungen durchzuführen,
- 4.
- Evaluationskonzepte zu entwickeln,
- 5.
- Gestaltungskonzepte für immersive Medienprodukte zu erstellen und zu visualisieren,
- 6.
- Interaktions- und Kollaborationskonzepte zu erstellen,
- 7.
- die Benutzerführung innerhalb von immersiven Medienprodukten an unterschiedliche Zielgruppen anzupassen und die Gestaltung dieser Medienprodukte für verschiedene Distributionswege zu beschreiben,
- 8.
- die Erstellung von Prototypen immersiver Medienprodukte zu beschreiben sowie Prototypen von immersiven Medienprodukten zu beurteilen und Optimierungsmöglichkeiten aufzuzeigen,
- 9.
- medienrechtliche Vorschriften einzuhalten,
- 10.
- Kommunikationsformen und -regeln anzuwenden,
- 11.
- Aspekte der Benutzerfreundlichkeit und der Barrierefreiheit sowie ethische Grundsätze bei der Gestaltung von immersiven Medien zu berücksichtigen und
- 12.
- die Aufbereitung immersiver Medienprodukte für die Distribution zu beschreiben.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.