(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 99, S. 9 - 14)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
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1 | Gestalten von immersiven Medien mit Autorenwerkzeugen und in Entwicklungsumgebungen (§ 5 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Entwicklungsumgebungen entsprechend den technischen und gestalterischen Vorgaben festlegen und einrichten - b)
Daten, insbesondere Bild-, Ton-, Animations- und 3D-Modell-Daten, mit Autorenwerkzeugen und in Entwicklungsumgebungen nach konzeptionellen Vorgaben zusammenführen - c)
virtuelle Umgebung entsprechend dem ausgewählten immersiven Medium nach konzeptionellen Vorgaben gestalten - d)
Audioverhalten und -positionen festlegen und einbinden - e)
Elemente der Benutzeroberfläche erstellen und einbinden - f)
virtuelle Kameras auswählen und einbinden - g)
Beleuchtungskonzepte und visuelle Effekte mithilfe von Lichtobjekten und Schattierungsmethoden umsetzen - h)
Interaktionen und Interaktions-Feedback mithilfe von visuellen Skripten erstellen und einbinden
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- i)
Simulationen physikalischer Einflüsse mithilfe der Entwicklungsumgebungen anwenden - j)
Skripte anpassen und anwenden - k)
immersive Anwendungen entsprechend dem Evaluationskonzept prüfen und optimieren - l)
Benutzerführung, Anleitungen und Aufgaben für Nutzerinnen und Nutzer erstellen - m)
immersive Anwendungen ausgeben und Qualitätssicherung durchführen
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2 | iteratives Entwickeln von Prototypen (§ 5 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Konzeption und Gestaltung in elementaren Prototypen umsetzen - b)
Prototypen nach Vorgaben für das Benutzererlebnis gestalten - c)
Interaktionsdesigns in Prototypen umsetzen
| 6 | |
- d)
Evaluationskonzepte im Team entwickeln - e)
Benutzeroberflächen gestalten und Inhalte nach Strukturvorgaben einfügen - f)
Tests von Prototypen durchführen und Testergebnisse in die Weiterentwicklung einbringen - g)
funktionale Prototypen in die Produktionsphase überführen und iterativ weiterentwickeln
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3 | Erfassen, Modellieren und Aufbereiten von 3D-Daten (§ 5 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Daten übernehmen, konvertieren und für die Weiterbearbeitung vorbereiten - b)
3D-Daten und -Hintergründe aus Objektdatenbanken beziehen und nach konzeptionellen Vorgaben aufbereiten - c)
statische und bewegte reale Objekte sowie 2D- und 3D-Umgebungen mit verschiedenen Techniken erfassen - d)
grundlegende 3D-Modellierung und 3D-Skulpturierung von Körpern vornehmen, 3D-Daten und Dateiformate anwendungsbezogen evaluieren und anpassen
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- e)
Modelle auf das UV-Koordinatensystem projizieren - f)
Texturen aus Texturdatenbanken beziehen, fotografisch generieren und manuell erstellen - g)
Texturen für unterschiedliche Materialeigenschaften erstellen, 3D-Strukturen mithilfe von Texturen optimieren - h)
3D-Daten und Texturen für die Wiederverwendung optimieren sowie dokumentieren und archivieren
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4 | Gestalten und Umsetzen von Animationen (§ 5 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Objekte für die Animation vorbereiten - b)
Animationstechniken nach konzeptionellen und technischen Vorgaben auswählen, Animationen erstellen und visuelle Effekte ergänzen - c)
digitale Skelette erstellen und an 3D-Modelle binden - d)
Animationsdaten auf die zu animierenden Objekte anwenden - e)
Animationen für die Wiederverwendung optimieren sowie dokumentieren und archivieren
| 10 | |
5 | Durchführen von Bild- und Tonaufnahmen in realen und virtuellen Produktionen (§ 5 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Bild- und Tonaufnahmegeräte auswählen und einsetzen - b)
Perspektiven, Bewegungen und Einstellungsgrößen für Bild, Ton und Szene auswählen und einsetzen - c)
Unterschiede von konventionellen und immersiven Formaten berücksichtigen - d)
konventionelle und immersive Formate aneinander angleichen und Übergänge schaffen - e)
Bild und Ton aufzeichnen, live übertragen und anpassen
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6 | Gestalten von immersiven Klangwelten (§ 5 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Audio-Direkt- und -Diffus-Signale aufnehmen - b)
Audiodaten unter Berücksichtigung von dramaturgischen Anforderungen übernehmen und für die Weiterbearbeitung vorbereiten - c)
Audiomaterial anlegen, arrangieren und eine Mischung unter Berücksichtigung der Gesamtkonzeption erstellen und nach klangästhetischen Gesichtspunkten beurteilen und anpassen - d)
Audiodaten unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen für den weiteren Erstellungsprozess zur Verfügung stellen
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7 | Einrichten von Netzwerktechnik und Publikation für Betrieb und Distribution (§ 5 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Streaming-, Distributions- und Cloud-Lösungen produktionsbezogen konfigurieren und anwenden - b)
Projekte für Online- und Offline-Plattformen exportieren und publizieren - c)
Streaming- und Metadaten in Echtzeit aufzeichnen und archivieren
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8 | Entwickeln von Konzeption und Gestaltung im Team (§ 5 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
zu erstellende Produktion unter inhaltlichen, gestalterischen, technischen und distributiven Gesichtspunkten bewerten - b)
inhaltliche Konzeptionen für Projekte, insbesondere Zielformulierungen und Interaktions- und Kollaborationskonzepte, im Team entwickeln - c)
lineare und nichtlineare Planungselemente unter Berücksichtigung technischer, gestalterischer und wirtschaftlicher Vorgaben entwickeln - d)
Stimmungsbilder, insbesondere durch Charaktere und virtuelle Umgebungen, entwickeln - e)
immersive Dramaturgie mithilfe von 3D-Darstellungen sowie von Bild-, Ton- und Interaktionsebenen optimieren - f)
technische Konzepte erstellen, dabei Anforderungen festlegen und einzusetzende Werkzeuge auswählen
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9 | Beraten von Kundinnen und Kunden (§ 5 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Kundengespräche vorbereiten, insbesondere Motivation und Anwendungsszenarien recherchieren - b)
Präsentationen von Anwendungsszenarien entwickeln - c)
Kundengespräche durchführen, dabei Anwendungsszenarien demonstrieren und präsentieren - d)
Ergebnisse der Gespräche dokumentieren, mit Kundinnen und Kunden abstimmen und reflektieren, Angebotserstellung und Konzeption vorbereiten
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10 | Validieren und Abschließen von Aufträgen (§ 5 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Prototypen und finale Anwendungen mit verschiedenen Endgeräten und Eingabemethoden testen - b)
finale Anwendungen durch Auftraggeber abnehmen lassen - c)
finale Anwendungen entsprechend den Auftragsvorgaben bereitstellen und veröffentlichen
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Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Zuordnung |
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1 | Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben - c)
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen - d)
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern - e)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern - f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebs und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern - g)
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern - h)
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern - i)
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
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2 | Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden - b)
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen - c)
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern - d)
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen - e)
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden - f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten - g)
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| während der gesamten Ausbildung
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3 | Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 5 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen - b)
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen - c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten - d)
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen - e)
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln - f)
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
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4 | digitalisierte Arbeitswelt (§ 5 Absatz 3 Nummer 4) | - a)
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten - b)
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten - c)
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren - d)
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen - e)
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen - f)
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten - g)
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten - h)
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
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Lfd. Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
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5 | Planen und Organisieren von Projekten durch iterative Prozesse (§ 5 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Methoden des Projektmanagements auswählen und anwenden, digitale und analoge Unterstützungswerkzeuge auswählen und einsetzen - b)
Zeit-, Qualitäts- und Budgetvorgaben prüfen und berücksichtigen - c)
Zielvorgaben festlegen, Projektanforderungen und Verantwortlichkeiten definieren - d)
Meilensteine, Teilaufgaben sowie Termine planen und überwachen - e)
Abstimmungs- und Präsentationstermine planen und organisieren - f)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen und dokumentieren - g)
Projektergebnisse fortlaufend und abschließend dokumentieren
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6 | Kooperieren, Kommunizieren und Präsentieren (§ 5 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
Respekt, Vertrauen und transparentes Handeln als Grundlage kunden- und teamorientierten Verhaltens und erfolgreicher Zusammenarbeit praktizieren sowie kulturelle Identitäten berücksichtigen - b)
Gespräche lösungsorientiert, situations- und adressatengerecht führen sowie Ergebnisse dokumentieren - c)
Arbeitsdurchführung im Team reflektieren und bewerten, Verbesserungsvorschläge kommunizieren - d)
Fachliteratur nutzen, Fachinformationen einholen und auswerten sowie Auskünfte erteilen - e)
Entwürfe, Zwischen- und Endergebnisse von Projekten adressatengerecht präsentieren - f)
Kundinnen und Kunden lösungsorientiert beraten - g)
in einer fremden Sprache Informationen einholen, auswerten und kommunizieren, insbesondere in Englisch
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7 | Einhalten der rechtlichen Grundlagen der Medienproduktion (§ 5 Absatz 3 Nummer 7) | - a)
rechtliche Vorschriften im gesamten Herstellungsprozess einhalten, insbesondere im Hinblick auf - aa)
Persönlichkeitsrechte - bb)
Urheberrechte und verwandte Schutzrechte - cc)
Nutzungs- und Verwertungsrechte - dd)
Datenschutz und Datensicherheit - ee)
Verpflichtungen aus Verträgen - ff)
Bestimmungen bei mobilen Produktionen, insbesondere im Hinblick auf die Versammlungsstättenverordnung
- b)
Genehmigungen für Medienproduktionen einholen und dokumentieren - c)
Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Medien beachten - d)
Prinzipien für die ethisch vertretbare Gestaltung von Medien berücksichtigen
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