§ 29 GKG
Weitere Fälle der Kostenhaftung
Die Kosten schuldet ferner,
- 1.
- wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
- 2.
- wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
- 3.
- wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
- 4.
- der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.