§ 5 GlAppMstrV
Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:
- 1.
- Technische Mathematik:Berechnen von Körpern, Flächen, Ausdehnungen, Drücken, Winkeln und Drehzahlen;
- 2.
- Technisches Zeichnen:
- a)
- Anfertigen von maßstabsgerechten Zeichnungen der Glasapparate,
- b)
- Skizzieren eines Glasapparates mit Bemaßung;
- 3.
- Fachtechnologie:
- a)
- Wirkungsweise und Anwendung von Glasinstrumenten und Glasapparaturen,
- b)
- Heißbearbeitung, einschließlich Verschmelzungen mit Metall und Keramik,
- c)
- Kaltbearbeitung, insbesondere Trennen, Schleifen, Bohren und Verspiegeln,
- d)
- lösbare Verbindungsteile, insbesondere Schliffe, sowie Absperrhähne und -ventile,
- e)
- Justieren, Graduieren, Einfärben, Wachsen, Ätzen und Kalibrieren,
- f)
- Vakuumtechnik,
- g)
- berufsbezogene Eich- und Normvorschriften,
- h)
- berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
- i)
- berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes,
- k)
- berufsbezogene Werkzeuge, Maschinen und Geräte;
- 4.
- Werkstoffkunde:
- a)
- Rohstoffe und Herstellung von Glas,
- b)
- Halbzeuge,
- c)
- Arten, Sorten, Kennzeichnung und Daten der Gläser und der mit ihnen verschmelzbaren Metalle und Keramiken sowie ihre Verwendung und ihr Einsatz,
- d)
- Anwendung und Einsatz von Hilfs- und Betriebsstoffen, insbesondere unter Berücksichtigung der Umweltverträglichkeit,
- e)
- gebräuchliche Säuren und Laugen in der Glasverarbeitung;
- 5.
- Kalkulation:Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 3 und 4.
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