§ 15 GlasappAusbV
Prüfungsbereich „Bearbeiten von Halbzeugen“
(1) Im Prüfungsbereich „Bearbeiten von Halbzeugen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsaufträge zu prüfen,
- 2.
- Fertigungszeichnungen zu lesen,
- 3.
- Arbeitsschritte auf der Grundlage von Fertigungszeichnungen festzulegen,
- 4.
- Arbeitsplätze vorzubereiten,
- 5.
- Halbzeuge zu trennen,
- 6.
- Halbzeuge zu verbinden,
- 7.
- Halbzeuge heiß und kalt zu bearbeiten,
- 8.
- die Eigenschaften von Glasapparaten zu überprüfen und Ergebnisse zu dokumentieren sowie
- 9.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu ergreifen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 kommen folgende Tätigkeiten in Betracht:
- 1.
- Glasrohre mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern zentrisch zusammensetzen,
- 2.
- Glasrohre mit gleichen und unterschiedlichen Durchmessern seitlich zusammensetzen,
- 3.
- Glasrohre einseitig oder doppelseitig in Glasrohre einschmelzen,
- 4.
- Bauteile und Baugruppen an Glaskörper ansetzen,
- 5.
- Kapillarrohre zusammensetzen,
- 6.
- Glasrohre in unterschiedlichen Winkeln biegen,
- 7.
- Wendeln wickeln,
- 8.
- Kugeln aus Glasrohren aufblasen,
- 9.
- Glasfilter und Scheiben in Glasrohre einschmelzen,
- 10.
- Metalle in Glas einschmelzen,
- 11.
- Glasscheiben fügen,
- 12.
- Glasrohre in Form einrollen und
- 13.
- Halbzeuge formen.
(3) Der Prüfling hat mindestens zwei und höchstens drei Arbeitsproben durchzuführen. Dafür sind Tätigkeiten nach Absatz 2 zu Grunde zu legen. Die Auswahl der Tätigkeiten erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Bei der Auswahl der Tätigkeiten ist das Einsatzgebiet zu berücksichtigen, in dem der Prüfling ausgebildet wurde. Sofern der Prüfling in mehr als einem Einsatzgebiet ausgebildet wurde, erfolgt die Auswahl des maßgeblichen Einsatzgebietes durch den Prüfling.
(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsproben beträgt insgesamt 6 Stunden.
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