§ 17 GlasappAusbV
Prüfungsbereich „Herstellungsprozesse“
(1) Im Prüfungsbereich „Herstellungsprozesse“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsaufträge entgegenzunehmen und zu prüfen,
- 2.
- die Vorgehensweise bei der Bearbeitung von Instandsetzungs- und Änderungsaufträgen zu beschreiben,
- 3.
- Berechnungen durchzuführen,
- 4.
- Arbeitsschritte auf der Grundlage von Fertigungszeichnungen festzulegen,
- 5.
- das Einsetzen von Werkzeugen sowie das Bedienen von Geräten, Maschinen und Anlagen darzustellen,
- 6.
- das Steuern von Produktionsabläufen zu erläutern,
- 7.
- Qualitätsmerkmale von Glasapparaten zu ermitteln,
- 8.
- Korrekturmaßnahmen bei Abweichungen von Qualitätsstandards auszuwählen und zu beschreiben,
- 9.
- Arbeitsergebnisse zu dokumentieren,
- 10.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beurteilen und deren Anwendung zu erläutern sowie
- 11.
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und die Vorgehensweise zu begründen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.