§ 19 GlasappAusbV
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
„Herstellen von Glasapparaten“ mit 40 Prozent, - 2.
„Bearbeiten von Halbzeugen“ mit 20 Prozent, - 3.
„Technologie im Glasapparatebau“ mit 15 Prozent, - 4.
„Herstellungsprozesse“ mit 15 Prozent sowie- 5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 20 – wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Prüfungsbereich „Herstellen von Glasapparaten“ mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
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