§ 4 GlasappAusbV
Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
- 2.
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Herstellen von Skizzen und Fertigungszeichnungen,
- 2.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 3.
- Trennen von Glaserzeugnissen,
- 4.
- manuelles Heißbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken,
- 5.
- maschinelles Heißbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken,
- 6.
- Kaltbearbeiten von Rohmaterialien und Werkstücken,
- 7.
- Herstellen von Glasapparaten,
- 8.
- Nachbehandeln von Glasapparaten,
- 9.
- Messen und Prüfen von Halbzeugen und Glasapparaten,
- 10.
- Einsetzen und Warten von Arbeitsmitteln,
- 11.
- Instandsetzen und Ändern von Halbzeugen und Glasapparaten und
- 12.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
- 3.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit und
- 4.
- digitalisierte Arbeitswelt.
(4) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der in den Absätzen 2 und 3 genannten Berufsbildpositionen sind in mindestens einem der folgenden Einsatzgebiete zu vermitteln:
- 1.
- Borosilikatglas,
- 2.
- Quarzglas oder
- 3.
- Weichglas.
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