§ 1 GlasblAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Glasbläser/Glasbläserin wird
- 1.
- gemäß § 25 der Handwerksordnung für eine Ausbildung in dem Gewerbe Nr. 75, Glasbläser und Glasapparatebauer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
- 2.
- gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes
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