§ 3 GlasblAusbV
Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
- 6.
- Einsetzen, Pflegen und Warten von Arbeitsmitteln, Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
- 7.
- Trennen und Umformen von Glasstäben und Glasröhren,
- 8.
- Fügen und Formen von Glasstäben und Glasröhren,
- 9.
- Herstellen von Hohlglasartikeln,
- 10.
- Formen von Vollglasartikeln.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Glasgestaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Anfertigen von Hohlglastieren in verschiedenen Größen und Stellungen,
- 2.
- Anfertigen von Gebrauchs- und Ziergläsern mit Dekor in verschiedenen Größen,
- 3.
- Anfertigen anspruchsvoller Glasplastiken nach vorgegebenen und eigenen Entwürfen.
(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Christbaumschmuck sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Fertigen von anspruchsvollem Christbaumschmuck frei geformt oder in Formen geblasen,
- 2.
- Veredeln von Christbaumschmuck.
(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Kunstaugen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Gestalten der Iris und der Pupille,
- 2.
- Herstellen der Augenform.
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