§ 5 GlashütteV
Herstellung im Herkunftsgebiet
Eine Uhr ist im Herkunftsgebiet hergestellt, wenn
- 1.
- folgende Herstellungsstufen vollständig im Gebiet der Stadt Glashütte im Freistaat Sachsen erfolgt sind:
- a)
- Montage und das Ingangsetzen des Uhrwerks,
- b)
- die Reglage,
- c)
- die Montage des Ziffernblatts,
- d)
- das Setzen der Zeiger,
- e)
- das Einschalen des Uhrwerks und
- 2.
- in den wesentlichen Herstellungsstufen zusammen mehr als 50 Prozent der Wertschöpfung im Herkunftsgebiet erzielt wurde.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.