Anlage GlasmAusbV
(zu § 4)
(Fundstelle: BGBl. I 1985, 1527 - 1531)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbilds | zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
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1 | Berufsbildung (§ 3 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrags, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | |||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | |||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebs (§ 3 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebs erläutern | |||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebs wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären | |||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebs und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | |||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebs beschreiben | |||||
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3) | a) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrags nennen | |||
b) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | |||||
c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern | |||||
d) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen | |||||
4 | Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4) | a) | berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden | |||
b) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten | |||||
c) | wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen | |||||
d) | Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, Säuren sowie leicht entzündbaren Stoffen ausgehen, beachten | |||||
e) | für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen | |||||
f) | die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich erläutern | |||||
5 | Handhaben und Pflegen von Maschinen für die Handglasformung, von Arbeitsgeräten und von Einrichtungen (§ 3 Nr. 5) | a) | Funktion und Einsatz von Arbeitsgeräten, Maschinen und Einrichtungen der Hohlglasproduktion, insbesondere Schmelz- und Nebenöfen, Kühlöfen, einfache Maschinen der Glasformung, Glasmacherpfeifen und Formen, erläutern | |||
b) | Arbeitsgeräte und Maschinen für die Handglasformung, insbesondere Kölbelmaschinen, Umdrehhilfen und Stielpressen, handhaben | |||||
c) | Arbeitsgeräte, Maschinen und Einrichtungen pflegen | |||||
6 | Kenntnisse der Glasschmelze und der wichtigsten Eigenschaften des Glases(§ 3 Nr. 6) | a) | Eigenschaften unterschiedlicher Glassorten, insbesondere von Kristall-, Farb- und Antikglas, bei Herstellung, Verarbeitung und Gebrauch gegenüberstellen | 2 | ||
b) | Zusammensetzung des Glasgemenges einschließlich Recyclingglas für die unterschiedlichen Glasarten begründen | |||||
c) | Vorbereitung des Hafens für die Schmelze durch Tempern und Glasieren beschreiben | 4 | ||||
d) | Schmelzführung, Läuterung und manuelle Heißverarbeitung des Glases beschreiben | |||||
e) | Zweck und Vorgang des thermischen Entspannens durch Kühlen beschreiben | |||||
7 | Anfertigen und Umsetzen von Entwurfsskizzen (§ 3 Nr. 7) | a) | Glasprodukte skizzieren | 6 | ||
b) | Entwürfe in Werkzeichnungen, insbesondere in Schnittzeichnungen, umsetzen | |||||
c) | Grundbegriffe der Normung nennen und technische Zeichnungen lesen | |||||
8 | Anfangen einer Glasmenge, Anfertigen eines Kölbels (§ 3 Nr. 8) | a) | Oberfläche der Glasschmelze abfehmen | 6 | ||
b) | Glasmacherpfeife und sonstige Werkzeuge vorbereiten | |||||
c) | Glasmenge, insbesondere für Stiel- und Bodenglas sowie Kölbel, anfangen | 6 | ||||
d) | Glasportionen durch Wälzen vorformen | 6 | ||||
e) | Kölbel gleichmäßig aufblasen und vorstreichen | 6 | ||||
9 | Vorformen des Glaspostens sowie Formen durch Gießen (§ 3 Nr. 9) | a) | unterschiedliche Möglichkeiten des Vorformens durch Gebrauch von Löffel, Wulgerholz oder Wälzplatte gegenüberstellen | 6 | ||
b) | Glasposten vorstreichen | 4 | ||||
c) | Glasposten mit Hilfe des Löffels bearbeiten | 8 | ||||
d) | Glasmasse durch Gießen formen | 4 | ||||
10 | Glasmenge über Kölbel oder Nabel verarbeiten (§ 3 Nr. 10) | a) | erforderliche Glasmenge über Kölbel, Nabel oder Kugel anfangen | 5 | ||
b) | Glasposten wulgern, wälzen, formen, auf- und einblasen | 17 | ||||
c) | Regeln für die Zusammensetzung mehrerer Glassorten nennen | 5 | ||||
d) | Glasposten an einen vorgeblasenen Glasrohling ansetzen | 4 | ||||
11 | Fertigformen vorgeformter Glasposten (§ 3 Nr. 11) | a) | gestellten, vorgeformten Glasposten in die Fertigform einführen und in der geforderten Wandstärke unter Drehen ein- oder festblasen | 8 | ||
b) | Beschaffenheit und verschiedene Arten von Optikformen beschreiben | 6 | ||||
c) | Glasposten in die Optikform eindrücken oder einblasen | |||||
d) | Eintraggeräte beschreiben | 4 | ||||
e) | Entspannungsprozeß und Kühlanlagen erläutern | |||||
f) | fertigen Glasartikel abschlagen und zur Kühlung überführen | |||||
12 | Freiformen von Glasposten (§ 3 Nr. 12) | a) | Gestaltungsmöglichkeiten durch Freiformen von Glasposten an Beispielen beschreiben | 4 | ||
b) | Glasposten ausschwenken, ausziehen, ausschneiden und schleudern | 4 | ||||
c) | Heißveredelungen durch Spinnen, Reißen und Nuppen auflegen, anwenden | 4 | ||||
13 | Verformen von Glasposten nach Wiedererwärmen (§ 3 Nr. 13) | a) | Beispiele für die Verformung wiedererwärmter Glasposten nennen | 2 | ||
b) | Glasposten wiedererwärmen | |||||
c) | Glasposten durch Ausschwenken, Ausziehen, Ausschneiden, Auftreiben oder Andrücken verformen | 4 | ||||
d) | fertiggeformte Glasgegenstände von der Pfeife oder dem Hefteisen abschlagen | |||||
14 | Wiedererwärmen und Formen geblasener Glasgegenstände (§ 3 Nr. 14) | a) | geblasenen Glasgegenstand an ein Nabeleisen anheften oder in die Zange nehmen | 4 | ||
b) | Glasgegenstand im Schmelzofen oder in der Auftreibtrommel wiedererwärmen | |||||
c) | wiedererwärmten Glasgegenstand ausschneiden und auftreiben | |||||
15 | Überfangen von Glasposten (§ 3 Nr. 15) | a) | Glasposten mit Farbglas aus dem Hafen überfangen | 2 | ||
b) | Glasposten durch Farbzapfen überfangen | 2 | ||||
c) | Glasposten durch Überfangmäntel oder Trichter überfangen | 2 | ||||
16 | Formen und Ansetzen von Glasrohlingen (§ 3 Nr. 16) | a) | Glasmasse für Stiel- und Bodenglas aufsetzen und abschneiden | 10 | ||
b) | Stielglas mit verschiedenen Scheren zum Stiel formen und ziehen oder pressen | |||||
c) | Bodenglas mit der Schere zur Bodenplatte ausformen oder pressen | |||||
17 | Qualitätssicherung (§ 3 Nr. 17) | a) | Qualitätsmerkmale sowie typische Material- und Verarbeitungsfehler einschließlich deren Ursachen nennen | 2 | ||
b) | Produkte nach Qualitätsmerkmalen prüfen und sortieren | 5 | ||||
c) | Ursachen von Glas- und Arbeitsfehlern beseitigen oder deren Beseitigung veranlassen | |||||
d) | Zusammenhänge zwischen Fehlermöglichkeiten bei der Glasherstellung, Weiterverarbeitung und Veredelung aufzeigen | 4 |
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