§ 4 GlasVAusbV
Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 6.
- Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,
- 7.
- Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,
- 8.
- Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen,
- 9.
- Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 10.
- Bearbeiten von Glas, Glaserzeugnissen und glasähnlichen Stoffen sowie sonstigen Werkstoffen,
- 11.
- Herstellen von Klebeverbindungen,
- 12.
- Anwenden von Grundlagen der gestalterischen Glasbearbeitung,
- 13.
- Herstellen und Instandsetzen von Glasgestaltungen,
- 14.
- Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, Kundenorientierung.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- in der Fachrichtung Kanten- und Flächenveredelung:
- a)
- Durchführen von Vorreiß-, Feinschliff- und Polierarbeiten,
- b)
- Gestalten von Dekoren durch verschiedene Schliffarten,
- c)
- Durchführen von Formveränderungs- und Ausbrucharbeiten,
- d)
- Herstellen von Säuremattierungen,
- e)
- Herstellen von Strahlmattierungen,
- f)
- Herstellen von Beschichtungen,
- g)
- Verformen und Verschmelzen von Glas, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen,
- h)
- Herstellen von Glaskonstruktionen,
- i)
- Montieren von Glas, Glaserzeugnissen, Glasgestaltungen, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen,
- k)
- Elektrotechnik;
- 2.
- in der Fachrichtung Schliff und Gravur:
- a)
- Durchführen von vorbereitenden Arbeiten,
- b)
- Durchführen von abtragenden Arbeiten und Oberflächenbehandlungen,
- c)
- Ausführen von Formveränderungen und Ausbrucharbeiten,
- d)
- Gravieren oder Schleifen;
- 3.
- in der Fachrichtung Glasmalerei und Kunstverglasung:
- a)
- Herstellen von Kunstverglasungen,
- b)
- Anfertigen von Glasmalereien,
- c)
- Verformen und Verschmelzen von Glas, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen,
- d)
- Ausführen von Glasätzungen,
- e)
- Montieren von Glas, Glaserzeugnissen, Glasgestaltungen, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen,
- f)
- Schützen von Glasgestaltungen,
- g)
- Restaurieren von Glasgestaltungen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.