(Fundstelle: BGBl. I 2001, 1555 - 1561)
I. Gemeinsame Fertigkeiten und Kenntnisse |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitlicher Richtwert in Wochen im |
1.-18. Monat | 19.-36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 4) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) | - a)
Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläutern - b)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten - c)
Vorschriften zum Datenschutz beachten - d)
Daten pflegen und sichern
| 3*) | |
6 | Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team (§ 3 Abs. 1 Nr. 6) | - a)
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen - b)
Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Gebrauchsanweisungen, Kataloge, Fachzeitschriften und Fachbücher - c)
Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmaterialien zusammenstellen - d)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereiten - e)
Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden
| 2)* | |
- f)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und dokumentieren - g)
Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse gemeinsam abstimmen und auswerten - h)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen - i)
mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen
| | 2)* |
7 | Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7) | - a)
Skizzen anfertigen, Zeichnungen und Pläne anwenden - b)
Normen, technische Richtlinien, Sicherheitsregeln, Merkblätter, Zulassungsbescheide und Arbeitsanweisungen anwenden - c)
Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen, Maße nehmen und dokumentieren - d)
Material- und Stücklisten erstellen und anwenden
| 2)* | |
- e)
Bauzeichnungen anwenden und Leistungsbeschreibungen beachten - f)
technische Unterlagen anwenden, insbesondere Tabellen, Diagramme, Betriebsanleitungen, Handbücher sowie Montage- und Verwendungsanleitungen - g)
technische Vorgaben unter Berücksichtigung der Bausituation umsetzen
| | 2)* |
8 | Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen, Vorbereiten und Auflösen von Montagestellen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8) | - a)
Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen - b)
persönliche Schutzausrüstung verwenden - c)
Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung und zur Sicherung veranlassen - d)
Leitern und Arbeitsgerüste nach dem Verwendungszweck auswählen - e)
Arbeitsgerüste auf-, um- und abbauen - f)
Leitern und Arbeitsgerüste auf Verwendbarkeit prüfen, Betriebssicherheit beurteilen - g)
Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen - h)
Geräte und Maschinen auf Montagestellen vor Witterungseinflüssen, Beschädigungen und Diebstahl schützen - i)
Gefahrstoffe erkennen und Schutzmaßnahmen ergreifen, Lagerung und Transport von Gefahrstoffen und Abfällen sicherstellen - k)
bei Arbeitsunfällen erste Hilfsmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern
| 5)* | |
9 | Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 9) | - a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählen - b)
Werkzeuge handhaben und instand halten - c)
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen - d)
Maschinenwerkzeuge auswählen, einrichten und instand halten
| 6 | |
- e)
Maschinensteuerungen und Regelungsanlagen einstellen und bedienen - f)
Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten, Entsorgung von Betriebsstoffen veranlassen - g)
Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassen
| | 2 |
10 | Be- und Verarbeiten von Glas und Glaserzeugnissen und von lichtdurchlässigen Werkstoffen sowie von Glassystemen zur Energiegewinnung (§ 3 Abs. 1 Nr. 10) | - a)
Glasarten und Glaserzeugnisse auswählen, transportieren, lagern und kennzeichnen - b)
Glas und Glaserzeugnisse auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassen - c)
Schablonen anfertigen, Maße übertragen - d)
Glas und Glaserzeugnisse von Hand schneiden und brechen - e)
Glas und Glaserzeugnisse mit Maschinen bearbeiten, insbesondere sägen, bohren, schleifen und polieren - f)
Gehrungen, Facetten, Rand-, Eck- und Lochausschnitte herstellen - g)
Falze vorbereiten - h)
Glas und Glaserzeugnisse einbauen, abdichten und zur Sicherung kenntlich machen - i)
Glas und Glaserzeugnisse ausbauen, Reparatur- und Notverglasungen durchführen
| 26 | |
- k)
Glas und Glaserzeugnisse mit besonderen Eigenschaften einbauen, insbesondere Wärmeschutz-, Feuchteschutz-, Schallschutz- und Sicherheitsgläser - l)
Spiegel und Spiegelwände ein- und ausbauen - m)
lichtdurchlässige Werkstoffe auswählen, bearbeiten, ein- und ausbauen - n)
Glassysteme zur Energiegewinnung einbauen und instand halten
| | 7 |
11 | Be- und Verarbeiten von Holz, Kunststoffen, Metallen und sonstigen Werkstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 11) | - a)
Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe auswählen und lagern - b)
Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassen - c)
Holz, Kunststoffe, Metalle und sonstige Werkstoffe bearbeiten, insbesondere anreißen, trennen, bohren und Oberflächen behandeln - d)
Verbindungen und Verbindungsmittel auswählen, Verbindungen herstellen - e)
Holz- und Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen - f)
Holz- und Korrosionsschutzmittel lagern und Entsorgung veranlassen
| 10 | |
12 | Verarbeiten von Dicht-, Kleb- und Dämmstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 12) | - a)
Dicht-, Kleb- und Dämmstoffe auswählen und lagern - b)
Mehrkomponentenstoffe durch Mischen herstellen - c)
Verklebungen herstellen, insbesondere Glaskörper aus Flachglas - d)
Dämmungen herstellen - e)
Abdichtungen herstellen
| 8 | |
13 | Gestalten von Glas und Glaserzeugnissen (§ 3 Abs. 1 Nr. 13) | - a)
Gestaltungsmerkmale unterscheiden, Grundlagen der Gestaltungstechniken anwenden
| 2 | |
- b)
Schablonen und Modelle herstellen, Formen übertragen - c)
Oberflächen gestalten
| | 3 |
14 | Einbauen von Bauelementen und Zubehörteilen (§ 3 Abs. 1 Nr. 14) | - a)
Bauelemente und Zubehörteile auswählen - b)
Bauelemente und Zubehörteile auf Mängel prüfen, Mängelbeseitigung veranlassen - c)
Bauelemente und Zubehörteile lagern und transportieren sowie für den Einbau vorbereiten - d)
Bauelemente einpassen, ausrichten und befestigen, Funktion prüfen
| 11 | |
- e)
Zubehörteile, insbesondere sicherheitstechnische Komponenten einbauen, Funktion prüfen sowie Zubehörteile warten
| | 2 |
15 | Instandsetzen von Bauelementen, Zubehörteilen und Glaskonstruktionen (§ 3 Abs. 1 Nr. 15) | - a)
Funktionsstörungen an Bauelementen und Zubehörteilen feststellen und dokumentieren, Behebung der Funktionsstörungen veranlassen - b)
Bauelemente und Zubehörteile instand setzen - c)
Fehler und Schäden an Glaskonstruktionen hinsichtlich ihrer Ursachen und Auswirkungen beurteilen und dokumentieren - d)
Instandsetzungs- und Erhaltungsarbeiten an Glaskonstruktionen vorbereiten, ausführen und dokumentieren
| | 4 |
16 | Restaurieren von Glaskonstruktionen und Bauelementen (§ 3 Abs. 1 Nr. 16) | - a)
erhaltenswerte Glaskonstruktionen und Bauelemente feststellen und dokumentieren - b)
Glaskonstruktionen und Bauelemente unter Beachtung der Bauart, des Baustils und des Designs sichern, ausbauen und kennzeichnen - c)
Ergänzungen anfertigen und einfügen, Arbeitsschritte dokumentieren
| | 4 |
17 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 3 Abs. 1 Nr. 17) | - a)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsergebnissen beitragen - b)
Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren - c)
Arbeitsauftrag kundenorientiert bearbeiten - d)
Wartungs- und Pflegehinweise, insbesondere den Kunden, erläutern
| 3)* | |
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II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen |
A. Fachrichtung Verglasung und Glasbau |
1 | Konstruktiver Glasbau, Spezialverglasungssysteme (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) | - a)
Glaskonstruktionsbauarten auswählen - b)
Beschlagteile auswählen, montieren, justieren und auf Funktion prüfen - c)
Halteprofile auswählen, zurichten und montieren - d)
Glaskonstruktionen für den Einbau ausrichten und unter Verwendung von Halteprofilen und Beschlägen einbauen - e)
Glaskonstruktionen für Verklebungen ausrichten, fixieren, kleben, reinigen und Verklebungen prüfen
| | 14 |
- f)
Funktion von Glaskonstruktionen prüfen - g)
Wartungsarbeiten an Glaskonstruktionen durchführen und dokumentieren - h)
Glaskonstruktionen und Glaskonstruktionsteile demontieren, Entsorgung veranlassen - i)
Fahrzeuge und Geräte verglasen
| | 8 |
2 | Herstellen und Instandsetzen von Kunstverglasungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b) | - a)
Kunstverglasungen herstellen, transportieren und einbauen - b)
Kunstverglasungen in Mehrscheibenisolierglas einbauen - c)
Glaskörper mit Blei- und Messingprofilen herstellen - d)
Kunstverglasungen ausbauen und instand setzen - e)
Verglasungen unter Verwendung von Dekorfolien und Metallklebebändern herstellen - f)
Glasobjekte im Fusingverfahren herstellen
| | 8 |
3 | Einrahmen von Bildern und veredelten Gläsern (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) | - a)
Bilderleisten nach Gestaltungsmerkmalen und Stilarten auswählen - b)
Bilderleisten lagern, zuschneiden, verbinden, verleimen und verputzen - c)
Bilder aufziehen, spannen und einrahmen - d)
veredeltes Glas einrahmen
| | 8 |
4 | Vorbereiten und Einbauen von Glasfassadenelementen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d) | - a)
Glasfassadenelemente und Unterkonstruktionen für den Einbau vorbereiten - b)
Untergründe für den Einbau beurteilen, Befestigungsmittel auswählen - c)
Unterkonstruktionen ausrichten und einbauen - d)
Glasfassadenelemente einbauen und instand halten
| | 14 |
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B. Fachrichtung Fenster- und Glasfassadenbau |
1 | Herstellen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) | - a)
Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen unter Berücksichtigung von Festigkeit, Sicherheit, Wärme-, Feuchte-, Schall- und Brandschutz auswählen - b)
Aufrisse erstellen - c)
Vorrichtungen und Lehren anfertigen und instand halten
| | 10 |
- d)
Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen herstellen - e)
Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen zusammenbauen - f)
Beschläge auswählen, einbauen und Funktion prüfen
| | 18 |
2 | Behandeln von Oberflächen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) | - a)
Oberflächenbearbeitungstechniken und Beschichtungsverfahren auswählen - b)
Teile für Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen vorbereiten und vorbehandeln - c)
Oberflächenbeschichtungsmittel und Hilfsstoffe lagern, auswählen und mischen, Reststoffe nach Betriebsanweisung entsorgen - d)
Oberflächen beschichten
| | 10 |
3 | Einbauen von Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) | - a)
Montage- und Befestigungssysteme auswählen, Unterkonstruktionen herstellen - b)
Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen unter Berücksichtigung des Baukörperanschlusses einbauen, Funktion prüfen - c)
Fenster-, Türen- und Fassadenkonstruktionen ausbauen, Entsorgung veranlassen - d)
Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten durchführen
| | 14 |
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- *)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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