§ 6 GleiStatV
Meldung und Aufbereitung der Daten für den Gleichstellungsindex
(1) Für die Meldung und Aufbereitung der Daten gilt § 4 Absatz 4 entsprechend.
(2) Der Gleichstellungsindex nach § 38 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes enthält insbesondere
- 1.
- eine tabellarische Gesamtübersicht,
- 2.
- eine zusammenfassende Beschreibung zu den einzelnen Erhebungsmerkmalen,
- 3.
- eine nach den einzelnen Erhebungsmerkmalen aufgeschlüsselte vergleichende Darstellung der Erhebungsergebnisse der obersten Bundesbehörden,
- 4.
- eine nach den einzelnen Erhebungsmerkmalen aufgeschlüsselte Darstellung der Erhebungsergebnisse im Vergleich zu denen des vorherigen Berichtszeitraumes,
- 5.
- grafische Darstellungen.
(3) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht den Gleichstellungsindex bis zum 31. Dezember des Berichtsjahres auf seiner Internetseite.
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