§ 1 GlPrZKaiserslauternV

Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Die vom 1. Oktober 2006 bis zum 30. September 2026 von der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses
der staatlich anerkannten
Berufsfachschule
- Handwerksberufe -
an der Berufsbildenden Schule
des Bezirksverbandes Pfalz
in Kaiserslautern
Ausbildungsberuf,
für den gleichgestellt wird
Abschlussprüfung als
Systemelektroniker/
Systemelektronikerin
Systemelektroniker/
Systemelektronikerin
im Gewerbe Nummer 25 der
Anlage A der Handwerksordnung
"Elektrotechniker"
Abschlussprüfung als
Feinwerkmechaniker/
Feinwerkmechanikerin
Schwerpunkt:
Maschinenbau
Feinwerkmechaniker/
Feinwerkmechanikerin
Schwerpunkt:
Maschinenbau im Gewerbe Nummer 16
der Anlage A der Handwerksordnung
"Feinwerkmechaniker"
Abschlussprüfung als
Metallbauer/Metallbauerin
Fachrichtung:
Metallgestaltung
Metallbauer/Metallbauerin
Fachrichtung:
Metallgestaltung im Gewerbe Nummer 13
der Anlage A der Handwerksordnung
"Metallbauer"
Abschlussprüfung als
Goldschmied/Goldschmiedin
Fachrichtung:
Schmuck
Goldschmied/Goldschmiedin
Fachrichtung:
Schmuck Goldschmied/Goldschmiedin
Fachrichtung:
Schmuck im Gewerbe Nummer 11 der
Anlage B Abschnitt 1 der
Handwerksordnung
"Gold- und Silberschmiede"
Abschlussprüfung als
Maler und Lackierer/Malerin
und Lackiererin
Fachrichtung:
Gestaltung und Instandsetzung
Maler und Lackierer/Malerin
und Lackiererin
Fachrichtung:
Gestaltung und Instandhaltung
im Gewerbe Nummer 10 der
Anlage A der Handwerksordnung
"Maler und Lackierer"
Abschlussprüfung als
Steinmetz und Bildhauer/
Steinmetzin und Bildhauerin
Fachrichtungen:
Steinmetzarbeiten und
Steinbildhauerarbeiten
Steinmetz und Steinbildhauer/
Steinmetzin und Steinbildhauerin
Fachrichtungen:
Steinmetzarbeiten und Steinbildhauerarbeiten
im Gewerbe Nummer 8 der
Anlage A der Handwerksordnung
"Steinmetzen und Steinbildhauer"
Abschlussprüfung als
Tischler/Tischlerin
Tischler/Tischlerin im Gewerbe
Nummer 27 der Anlage A der Handwerksordnung
"Tischler"

Soweit zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtung oder Schwerpunktbezeichnung angegeben ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.

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