§ 13 GMAusbV
Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung
(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Aufträge zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und zu ergänzen,
- 2.
- Skizzen anzufertigen,
- 3.
- Fertigungsstrategien festzulegen,
- 4.
- das Einrichten des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu planen sowie
- 5.
- technische Regelwerke, Richtlinien und Prüfvorschriften anzuwenden.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.