(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1138 - 1146)
Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen - b)
Werkzeuge und Spannzeuge auswählen und Werkstücke ausrichten und spannen - c)
Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren sowie durch Trennen und Umformen herstellen - d)
Bauteile durch Urformen herstellen - e)
Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen
| 16 | |
2 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von gießereitechnischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Schutz- und Sicherheitseinrichtungen auf Funktionsfähigkeit prüfen und Instandsetzen und Instandsetzung veranlassen - b)
Systeme nach Wartungs- und Inspektionslisten, insbesondere unter Berücksichtigung der Prüfwerte, der Betriebs- und Hilfsstoffe sowie der Wartungshäufigkeit, warten und Wartung veranlassen
| 4 | |
- c)
Schmelzaggregate, Transportgefäße und Vergießeinrichtungen ausbessern - d)
Systeme inspizieren und Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen und Austausch veranlassen
| | 6 |
3 | Handhaben von Formstoffen für Formen und Kerne (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Formgrundstoffe, Formstoffbindemittel, Formstoffzusatzstoffe und Formstoffüberzugsstoffe beurteilen - b)
Formstoffe für Formen und Kerne hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Zusammensetzungen, ihres wirtschaftlichen Einsatzes sowie des Arbeits- und Umweltschutzes beurteilen - c)
Formstoffe manuell aufbereiten
| 4 | |
- d)
Eigenschaften der Formstoffe und Formstoffüberzüge nutzen - e)
Möglichkeiten der Beeinflussung von Formstoffeigenschaften nutzen
| | 6 |
4 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassen - b)
Schutzgitter und Absperrungen sowie Montage- und Transporthilfen auf- und abbauen - c)
handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil- und Kettenzüge, handhaben - d)
Transportgut vorbereiten und für Transport sichern - e)
Transport mit Flurförderzeugen durchführen - f)
Transportgut absetzen, lagern und sichern
| 2 | |
5 | Bedienen und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Produktionsablauf überwachen - b)
Stofffluss bei der Erzeugung von Produkten verfolgen und Daten erfassen, abrufen und zur Verarbeitung eingeben - c)
Störungen feststellen, Ursachen im Produktionsablauf und Materialfluss eingrenzen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störungsursachen einleiten
| | 8 |
6 | Anwenden von Formverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Formverfahren nach technischen und wirtschaftlichen Aspekten unterscheiden - b)
Werkzeuge, Hilfs- und Arbeitsmittel zum Herstellen, Ausbessern und Zurichten von Formen und Kernen auswählen und bereitstellen - c)
Form unter Einsatz eines Handmodells herstellen und zum Gießen vorbereiten
| 10 | |
- d)
Ergebnisse von Simulationstechniken berücksichtigen - e)
Herstellungsprozesse und Ergebnisse von Rapid Prototyping berücksichtigen
| | 4 |
7 | Entformen und Nachbehandeln von Gussstücken (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Gussstücke entformen und entkernen - b)
Gussstücke sichtprüfen und beurteilen
| 3 | |
- c)
Kreislaufmaterial von Hand, mit Vorrichtungen und Maschinen abtrennen - d)
Gussstücke von Hand, mit Vorrichtungen und Maschinen putzen - e)
Oberflächenfehler erkennen und Ursachen feststellen - f)
Oberflächen behandeln
| | 8 |
8 | Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Eigenschaften von Werkstoffen und Veränderungen der Werkstoffe beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhaben - b)
Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
| 4 | |
| | - c)
Eisengusswerkstoffe und Nichteisenmetallgusswerkstoffe hinsichtlich ihrer Herstellung und Verarbeitung unterscheiden - d)
Einfluss von Begleit- und Legierungselementen bei Eisengusswerkstoffen und Nichteisenmetallgusswerkstoffen beurteilen - e)
chemische Prozesse in den Produktionsverfahren, insbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge, beurteilen - f)
Säuren, Laugen, Emulsionen, Salze und deren Lösungen unter Beachtung des Arbeits- und Umweltschutzes einsetzen - g)
gas-, dampf- und staubförmige Emissionen feststellen, ihre Wirkung beurteilen und Maßnahmen zur Reduzierung einleiten
| | 6 |
9 | Schmelzen und Warmhalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Verfahren und Anlagen zum Schmelzen und Warmhalten von Eisengusslegierungen und Nichteisenmetallgusslegierungen hinsichtlich ihres Einsatzes unterscheiden - b)
die für das Schmelzen, Warmhalten, Transportieren und Umfüllen von Werkstoffen erforderlichen Schutzmaßnahmen durchführen - c)
Einsatz- und Hilfsstoffe lagern und transportieren - d)
Feuerfeststoffe und Zustellung sichtprüfen - e)
Einsatzstoffe gattieren und schmelzen - f)
Qualität der Schmelze prüfen - g)
Schmelze abkrammen, umfüllen und warmhalten
| | 8 |
10 | Gießen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Gießgefäße und Fördereinrichtungen für schmelzflüssige Massen unterscheiden und auswählen - b)
Schutzmaßnahmen für Transport- und Gießvorgang durchführen - c)
Gießverfahren unterscheiden und auswählen und Gießvorgang durchführen und überwachen
| 12 | |
11 | Anwenden von Steuerungs- und Regeltechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an steuerungstechnischen Anlagen beachten - b)
steuerungstechnische Unterlagen, insbesondere Schalt- und Funktionspläne, auswerten - c)
pneumatische Steuerungstechnik anwenden
| 8 | |
| | - d)
Steuerungs- und Regeltechnik in Produktionsanlagen unterscheiden
| | 3 |
Abschnitt B
1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt HandformgussLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Handhaben von Formstoffen für Formen und Kerne (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Form- und Hilfsstoffe zur Herstellung und für den Einsatz von Formen und Kernen auswählen und für den Fertigungsprozess bereitstellen - b)
Formstoffe aufbereiten und regenerieren - c)
Formstoffüberzüge aufbereiten und einsetzen
| | 6 |
2 | Anwenden von Formverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Formen und Kerne herstellen, entsprechend ihrer Kennzeichnung einsetzen und zum Gießen vorbereiten - b)
verlorene Modelle einformen und Formen zum Gießen vorbereiten - c)
Anschnitt-, Einguss-, Speiser-, Kühlungs-, Isolations- und Entlüftungssysteme unter Berücksichtigung von Strömung und Erstarrung auswählen und anlegen - d)
Modelleinrichtungen entsprechend ihrem Aufbau und ihrer Kennzeichnung planen und verwenden
| | 10 |
3 | Gießen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Schmelze transportieren und zum Gießen vorbereiten - b)
Gießverfahren auswählen - c)
Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimieren
| | 5 |
4 | Entformen und Nachbehandeln von Gussstücken (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
Abkühlzeit bestimmen - b)
Verfahren zum Entformen und Entkernen auswählen - c)
Vorrichtungen und Maschinen zum Trennen vom Kreislaufmaterial auswählen
| | 5 |
2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt MaschinenformgussLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Handhaben von Formstoffen für Formen und Kerne (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
prozessbezogene Form- und Hilfsstoffe zur Herstellung und für den Einsatz von Formen dosieren und für den Fertigungsprozess bereitstellen - b)
Formstoffe maschinell aufbereiten
| | 4 |
2 | Anwenden von Formverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Formen maschinell herstellen, Kerne entsprechend ihrer Kennzeichnung einsetzen und Formen zum Gießen vorbereiten - b)
Anschnitt-, Einguss-, Speiser-, Kühlungs-, Isolations- und Entlüftungssysteme unter Berücksichtigung von Strömung und Erstarrung auswählen und anlegen
| | 5 |
3 | Bedienen und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Modelleinrichtungen entsprechend ihrem Aufbau und ihrer Kennzeichnung einplanen und rüsten - b)
Formanlagen einrichten und anfahren und Funktionen programmgestützt steuern und überprüfen - c)
Fehler an mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen
| | 5 |
4 | Gießen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Schmelze transportieren und zum Gießen vorbereiten - b)
Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimieren
| | 5 |
5 | Anwenden von Steuerungs- und Regeltechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
Messanordnungen produktionsabhängiger physikalischer Größen auswählen und anwenden - b)
Messwerte unter Beachtung der Messbereiche und Fehlermöglichkeiten ablesen und beurteilen - c)
Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwenden - d)
elektrotechnische und fluidische Komponenten aufbauen - e)
mit Kleinspannung betriebene Komponenten installieren und prüfen - f)
Zylinder und Ventile einbauen - g)
Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfen - h)
Manipulatoren und Roboter hinsichtlich ihres Einsatzes unterscheiden und einsetzen
| | 7 |
4. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt FeingussLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Anwenden von Formverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
prozessbezogene Hilfsstoffe für die Wachsmodellerstellung und den Traubenaufbau auswählen sowie Einsatzstoffe für den Aufbau von Keramikschalen auswählen und für den Fertigungsprozess bereitstellen - b)
Wachsmodelle entsprechend ihrem Aufbau und ihrer Kennzeichnung planen, herstellen und verwenden - c)
Anschnitt-, Einguss-, Speiser- und Entlüftungssysteme unter Berücksichtigung von Strömung und Erstarrung auswählen und anlegen - d)
Wachstrauben aufbauen, Keramikformen herstellen, sowie Formen zum Gießen vorbereiten
| | 10 |
2 | Bedienen und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Anlagen einrichten und anfahren und Funktionen überprüfen - b)
Fehler an mechanischen, hydraulischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen
| | 5 |
3 | Gießen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
Schmelze transportieren und zum Gießen vorbereiten - b)
Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimieren
| | 6 |
4 | Anwenden von Steuerungs- und Regeltechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwenden - b)
elektrotechnische und fluidische Komponenten aufbauen - c)
mit Kleinspannung betriebene Komponenten installieren und prüfen - d)
Zylinder und Ventile einbauen - e)
Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfen
| | 5 |
5. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt SchmelzbetriebLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von gießereitechnischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
Schmelzaggregate, Transportgefäße und Vergießeinrichtungen mit Feuerfeststoffen zustellen - b)
Fehler an mechanischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen
| | 6 |
2 | Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
Einfluss von Begleit- und Legierungselementen bei Eisengusswerkstoffen und Nichteisenmetallgusswerkstoffen steuern und optimieren - b)
chemische Prozesse in den Produktionsverfahren, insbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge, steuern und optimieren
| | 7 |
3 | Schmelzen und Warmhalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
Verfahren und Anlagen zum Schmelzen und Warmhalten von Eisengusslegierungen und Nichteisenmetallgusslegierungen anwenden - b)
Feuerfeststoffe und Zustellung prüfen und beurteilen - c)
Einsatzstoffe beurteilen und auswählen - d)
Schmelzanlagen einrichten und anfahren und Funktionen überprüfen - e)
Schmelze transportieren - f)
Schmelzebehandlung und Schmelzereinigung durchführen und Korrekturen der Schmelze einleiten
| | 8 |
4 | Anwenden von Steuerungs- und Regeltechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
Regeleinrichtungen unterscheiden - b)
Anlagen zum Überwachen, Steuern und Regeln der Schmelzprozesse handhaben - c)
Messreihen und Kennlinien darstellen und auswerten
| | 5 |
6. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt KernherstellungLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Handhaben von Formstoffen für Formen und Kerne (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
Form- und Hilfsstoffe zur Herstellung und für den Einsatz von Kernen dosieren und für den Fertigungsprozess bereitstellen - b)
Formstoffe aufbereiten - c)
Formstoffüberzüge aufbereiten
| | 5 |
2 | Anwenden von Formverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
Verfahren zur Kernherstellung auswählen - b)
Kernkästen hinsichtlich der Fertigungsverfahren und der Kennzeichnung auslegen - c)
Teilung, Aufbau, Einschussöffnung und Entlüftungsdüsen unter Berücksichtigung der Kernkontur und der Strömung auswählen und anlegen - d)
Kernarmierungen, Kühleisen und Kernentlüftungsverfahren einsetzen - e)
Kernnachbehandlung durchführen und Mindestlagerzeit berücksichtigen - f)
Kernmontageverfahren auswählen und anwenden - g)
Formstoffüberzüge auswählen und einsetzen - h)
Trocknungsverfahren auswählen und einsetzen
| | 8 |
3 | Bedienen und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
Kernkästen rüsten und zur Produktion vorbereiten - b)
Kernschießmaschinen einrichten und anfahren und Funktionen programmgestützt steuern und prüfen - c)
Parameter zum Füllen, Entlüften und Aushärten festlegen und überwachen - d)
Reinigungs- und Trennmittelzyklen festlegen und einhalten - e)
Fehler an mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen
| | 6 |
4 | Anwenden von Steuerungs- und Regeltechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwenden - b)
elektrotechnische und fluidische Komponenten aufbauen - c)
mit Kleinspannung betriebene Komponenten installieren und prüfen - d)
Zylinder und Ventile einbauen - e)
Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfen - f)
Manipulatoren und Roboter hinsichtlich ihres Einsatzes unterscheiden und einsetzen
| | 7 |
Abschnitt C: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 42. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
| |
| | - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
| |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären - c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
| während der gesamten Ausbildung |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
| |
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
| |
5 | Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | - a)
Informationsquellen auswählen und Informationen beschaffen und bewerten - b)
technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen - c)
Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden - d)
technische Systeme oder Produkte übergeben und erläutern und Abnahmeprotokolle erstellen
| 5 | |
| | - e)
Diagramme, insbesondere Zustandsdiagramme für Zweistoffsysteme, auswerten - f)
Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren - g)
Gespräche mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen aus vor- und nachgelagerten Bereichen, mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
| | |
| | - h)
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen und englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden - i)
Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen und Dateien entnehmen und verwenden - j)
Teambesprechungen organisieren und moderieren und Ergebnisse dokumentieren und präsentieren - k)
Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragen
| | 7 |
6 | Planen und Organisieren der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | - a)
Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, betrieblicher und terminlicher Vorgaben auch im Team planen und organisieren - b)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichten - c)
Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen - d)
Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden
| 5 | |
- e)
betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten - f)
Lösungsvarianten prüfen, darstellen und ihre Wirtschaftlichkeit vergleichen - g)
im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen - h)
eigene Qualifikationsdefizite feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen - i)
Lerntechniken anwenden - j)
Prozesse, Arbeitsergebnisse, Leistungen und Verbrauch kontrollieren, beurteilen und dokumentieren - k)
Aufgaben im Team planen und durchführen
| | 10 |
7 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | - a)
Arbeitsmittel auf Verschleiß und Beschädigung prüfen und Maßnahmen einleiten - b)
Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen und Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden - c)
betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden
| 5 | |
- d)
Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen und beseitigen - e)
Arbeitsergebnisse und Prozesse bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragen - f)
prozessbegleitende Prüfverfahren für Werk- und Hilfsstoffe auswählen, durchführen und Ergebnisse beurteilen sowie Maßnahmen einleiten - g)
Gussfehler erkennen und hinsichtlich ihrer Ursachen beurteilen und zu ihrer Vermeidung beitragen - h)
Störungen feststellen, Maßnahmen veranlassen und Auswirkungen auf vor- und nachgelagerte Bereiche beachten
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