Art 5 GnO
Schlußvorschrift
Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird die Anordnung über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes vom 10. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 790) aufgehoben.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.