§ 50 GNotKG
Bestimmte schuldrechtliche Verpflichtungen
Der Wert beträgt bei einer schuldrechtlichen Verpflichtung
- 1.
- über eine Sache oder ein Recht nicht oder nur eingeschränkt zu verfügen, 10 Prozent des Verkehrswerts der Sache oder des Werts des Rechts;
- 2.
- zur eingeschränkten Nutzung einer Sache 20 Prozent des Verkehrswerts der Sache;
- 3.
- zur Errichtung eines Bauwerks, wenn es sich um
- a)
- ein Wohngebäude handelt, 20 Prozent des Verkehrswerts des unbebauten Grundstücks,
- b)
- ein gewerblich genutztes Bauwerk handelt, 20 Prozent der voraussichtlichen Herstellungskosten;
- 4.
- zu Investitionen 20 Prozent der Investitionssumme.
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