§ 22 GntDAIVVDV
Prüfungsakten, Einsichtnahme
(1) Zu den Prüfungsakten zu nehmen sind
- 1.
- die schriftlichen Prüfungsleistungen,
- 2.
- die Diplomarbeit,
- 3.
- das Protokoll über die mündliche Abschlussprüfung,
- 4.
- alle sonstigen Prüfungsniederschiften sowie
- 5.
- eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nicht bestandene Laufbahnprüfung.
(2) Die Beamtinnen und Beamten können Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Laufbahnprüfung nicht bestanden ist oder wenn keine Übernahme in das Beamtenverhältnis erfolgt ist.
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