§ 38 GntDBwVVDV

Wiederholung nichtbestandener Modulprüfungen

(1) Eine nichtbestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden.

(2) In je einem Pflichtmodul und einem Wahlpflichtmodul ist eine zweite Wiederholung möglich.

(3) Die Wiederholungstermine werden durch das Prüfungsamt festgelegt. Sie sollen im jeweils folgenden Semester liegen.

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