§ 13 GntDLSVVDV
Schriftlicher Teil des Auswahlverfahrens
(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens können folgende Kompetenzbereiche geprüft werden:
- 1.
- kognitive Kompetenzen,
- 2.
- Kommunikationsfähigkeit,
- 3.
- Allgemeinwissen und
- 4.
- Persönlichkeitseigenschaften.
(2) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens besteht mindestens aus einem Leistungstest und kann weitere Auswahlinstrumente umfassen. Die Bearbeitungszeit für den Leistungstest beträgt höchstens vier Zeitstunden.
(3) Zusätzlich zum Leistungstest können weitere Auswahlinstrumente angewendet werden, jedoch höchstens zwei der folgenden:
- 1.
- ein weiterer Test zur Erfassung von Leistungsmerkmalen,
- 2.
- ein Persönlichkeitstest und
- 3.
- Simulationsaufgaben.
(4) Falls im schriftlichen Teil neben dem Leistungstest nach Absatz 2 weitere Auswahlinstrumente angewendet werden, kann von der weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen werden, wer in diesem Leistungstest nicht die jeweils erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat. Dies gilt nicht für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellten Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen.
(5) Der schriftliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn in allen Auswahlinstrumenten die festgelegten Mindestpunktzahlen erreicht werden.
(6) Anhand der erzielten Ergebnisse wird eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber festgelegt, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens bestanden haben. Sind mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet, wird eine gemeinsame Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber gebildet.
Fußnote(n):
(+++ § 13 Abs. 6: Zur Geltung vgl. § 16 Abs. 3 +++)
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