§ 15 GntDLSVVDV
Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen persönlichen und sozialen Kompetenzbereichen zu ermitteln.
(2) Der mündliche Teil besteht aus einem strukturierten Interview.
(3) Für die Durchführung des mündlichen Teils des Auswahlverfahrens kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(4) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens können die Gleichstellungsbeauftragte, ein Mitglied der Personalvertretung und gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.
(5) Am Ende jedes Auswahlverfahrens führt die jeweilige Auswahlkommission eine Beratung über die Bewertungen durch. Die Gleichstellungsbeauftragte kann an der Beratung teilnehmen. Dem Mitglied der Personalvertretung und gegebenenfalls der Schwerbehindertenvertretung ist vor Beginn der Beratung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(6) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens ist bestanden, wenn im strukturierten Interview die festgelegte Mindestpunktzahl erreicht worden ist.
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