§ 17 GntDLSVVDV
Ausnahmeregelung zur Rangfolge
(1) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte Bewerberinnen und Bewerber mit Behinderungen, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens nicht bestanden haben, werden abweichend von § 16 Absatz 3 nur in die Rangfolge aufgenommen, wenn
- 1.
- das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens die Gesamtmindestpunktzahl erreicht und
- 2.
- die Auswahlkommission festgestellt hat, dass sie von der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers überzeugt ist.
(2) Wer nach Absatz 1 in der Rangfolge aufgenommen wird, jedoch einen Platz jenseits der festgelegten Grenze der maximalen Teilnehmerzahl belegt, hat erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen.
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