§ 21 GntDLSVVDV

Studienplan

(1) Das Studium wird nach einem Studienplan durchgeführt, der vom Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung erstellt wird. Der Studienplan bestimmt, getrennt nach den Studienabschnitten für die Fachstudien und die praxisintegrierenden Studienphasen:

1.
die Einzelheiten zu den Studieninhalten,
2.
die Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden,
3.
Vorgaben zu Inhalt, Art und Dauer der Leistungsnachweise und Prüfungen und
4.
Art und Dauer der Teilabschnitte der Praktika.

(2) Der Studienplan wird auf der Internetseite des Fachbereichs Landwirtschaftliche Sozialversicherung veröffentlicht und beim Fachbereich Landwirtschaftliche Sozialversicherung in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt.

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