§ 30 GntDLSVVDV

Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen werden mit folgenden Rangpunkten und Noten bewertet:

NoteRangpunkteBeschreibung
123
1sehr gut15Eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
14
2gut13Eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht.
12
11
3befriedigend10Eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht.
9
8
4ausreichend7Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,
aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht.
6
5
5mangelhaft4Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten.
3
2
6ungenügend1Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben
werden könnten.
0

(2) Aus den Rangpunkten werden Durchschnittsrangpunktzahlen errechnet. Sie sind auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. Für die Zuordnung zu einer Note nach der Tabelle in Absatz 1 ist die errechnete Durchschnittsrangpunktzahl aufzurunden, wenn sie mindestens 5 beträgt und der Wert der beiden Dezimalstellen gleich oder größer 50 ist. Im Übrigen bleiben Dezimalstellen bei der Zuordnung zu einer Note unberücksichtigt.

(3) Als Bewertungshilfsgröße können Bewertungspunkte verwendet werden. Die Zuordnung von Bewertungspunkten zu dem numerischen Notenwert wird wie folgt bestimmt:

Bewertungspunkte (Prozentanteile)RangpunkteNote
123
1ab 93,715sehr gut
ab 87,514
2ab 83,413gut
ab 79,212
ab 75,011
3ab 70,910befriedigend
ab 66,79
ab 62,58
4ab 58,47ausreichend
ab 54,26
ab 50,05
5ab 41,74mangelhaft
ab 33,43
ab 25,02
6ab 12,51ungenügend
unter 12,50

(4) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt sind.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.