§ 26 GntDSVVDV

Störungen

Fühlt sich die oder der Studierende während einer Prüfung durch äußere Einwirkungen erheblich gestört, hat sie oder er dies unverzüglich den Aufsichtführenden mitzuteilen. Nach Beendigung der Prüfung können Störungen nicht mehr geltend gemacht werden. Näheres regelt der Prüfungsausschuss in einer Richtlinie.

Fußnote(n):


(+++ § 26: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 1 u. 2 +++)

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