§ 5 GntDSVVDV

Erholungsurlaub

Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt

1.
während der Fachstudien der Fachbereich Sozialversicherung und
2.
während der Praktika die Einstellungsbehörde in Abstimmung mit dem Fachbereich Sozialversicherung.

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