§ 18 GntVDDVCSVDV
Mündlicher Teil
(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere geprüft:
- 1.
- die kognitiven Fähigkeiten,
- 2.
- das Vorhandensein eines technischen Grundverständnisses und
- 3.
- die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation und der sozialen Kompetenz.
(2) Der mündliche Teil besteht aus einem halbstrukturierten Interview.
(3) Zusätzlich zu dem halbstrukturierten Interview nach Absatz 2 können höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente angewendet werden. Weitere Auswahlinstrumente können sein:
- 1.
- ein Referat,
- 2.
- eine Präsentation,
- 3.
- eine Gruppenaufgabe oder
- 4.
- eine Gruppendiskussion.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.