§ 18 GntVDDVCSVDV

Mündlicher Teil

(1) Im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere geprüft:

1.
die kognitiven Fähigkeiten,
2.
das Vorhandensein eines informationstechnischen Grundverständnisses und
3.
die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Motivation und der sozialen Kompetenz.

(2) Der mündliche Teil besteht aus einem halbstrukturierten Interview.

(3) Zusätzlich zu dem halbstrukturierten Interview nach Absatz 2 können höchstens zwei weitere Auswahlinstrumente angewendet werden. Weitere Auswahlinstrumente können sein:

1.
ein Referat,
2.
eine Präsentation,
3.
eine Gruppenaufgabe,
4.
eine Gruppendiskussion oder
5.
eine Simulationsaufgabe.

(4) Für die Durchführung des mündlichen Teils kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.