§ 20 GntVDDVCSVDV

Gesamtergebnis und Rangfolge

(1) Die Auswahlkommission ermittelt für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder der am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilgenommen hat, das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens.

(2) Anhand der Gesamtergebnisse legt die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, eine Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber fest. Die festgelegte Rangfolge ist für die Einstellung maßgeblich.

(3) Wer erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. Die Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens zu vernichten. Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.

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