§ 22 GntVDDVCSVDV
Dauer und Gliederung des Studiums
(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre.
(2) Das Studium umfasst 24 Monate Fachstudien an der Hochschule und zwölf Monate berufspraktische Studienzeiten.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte. Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester:
Semester | Studienabschnitt | |
1 | 2 | |
1 | 1. Semester | Grundstudium |
2 | 2. Semester | Grundstudium |
3 | 3. Semester | Berufspraktische Studienzeit I |
4 | 4. Semester | Hauptstudium I |
5 | 5. Semester | Berufspraktische Studienzeit II |
6 | 6. Semester | Hauptstudium II |
(4) Die Hochschule kann festlegen, dass
- 1.
- die Studienabschnitte – abweichend von Absatz 3 – anders gegliedert werden und
- 2.
- Lehrveranstaltungen der Studienabschnitte oder Teile der Lehrveranstaltungen in ein anderes Semester verschoben werden.
(5) Für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden.
(6) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.
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