§ 22 GntVDDVCSVDV

Dauer und Gliederung des Studiums

(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre.

(2) Das Studium umfasst 24 Monate Fachstudien an der Hochschule und zwölf Monate berufspraktische Studienzeiten.

(2a) Bis zum 31. Dezember 2024 können in den Fachstudien und den berufspraktischen Studienzeiten für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden.

(3) Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte. Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester:

SemesterStudienabschnitt
12
11. SemesterGrundstudium
22. SemesterGrundstudium
33. SemesterBerufspraktische Studienzeit I
44. SemesterHauptstudium I
55. SemesterBerufspraktische Studienzeit II
66. SemesterHauptstudium II

(3a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024

1.
die Studienabschnitte – abweichend von Absatz 3 – anders gegliedert werden und
2.
Lehrveranstaltungen der Studienabschnitte oder Teile der Lehrveranstaltungen in ein anderes Semester verschoben werden.
Möglich ist die Verschiebung von Lehrveranstaltungen der Fachstudien oder Teile dieser Lehrveranstaltungen auch in ein Semester einer berufspraktischen Studienzeit.

(4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.

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