§ 35 GntVDDVCSVDV
Bewertung der Praktika
(1) Die Ausbildungsleitung bewertet nach Anhörung der Ausbildenden in einer Beurteilung die Leistungen der Studierenden für jedes Praktikum mit Rangpunkten.
(2) Die Bewertung ist mit der oder dem Studierenden zu besprechen.
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