§ 45 GntVDDVCSVDV

Zweck

(1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

(1a) (weggefallen)

(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie einen Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.

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