§ 48 GntVDDVCSVDV
Zulassung zu den Modulprüfungen der Zwischenprüfung des zweiten Semesters
Zu den Modulprüfungen der Zwischenprüfung des zweiten Semesters wird zugelassen, wer in mindestens zwei Modulprüfungen der Zwischenprüfung des ersten Semesters jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat.
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