§ 50 GntVDDVCSVDV
Bestehen der Zwischenprüfung
Die Zwischenprüfung hat bestanden,
- 1.
- wer mindestens drei Modulprüfungen des ersten Semesters und mindestens drei Modulprüfungen des zweiten Semesters bestanden hat und
- 2.
- wer in der Zwischenprüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat.
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