§ 54 GntVDDVCSVDV
Gegenstand der Modulprüfungen des Hauptstudiums
(1) In jedem Modul des Hauptstudiums ist eine Prüfung abzulegen. In Spezialmodulen sind keine Prüfungen abzulegen.
(2) Höchstens jeweils zwei Modulprüfungen des Hauptstudiums können in einer Prüfung zusammengefasst werden.
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