§ 65 GntVDDVCSVDV
Abgabe der schriftlichen Ausarbeitung
(1) Der Termin für die Abgabe wird vom Prüfungsamt festgelegt.
(2) Die Abgabe ist aktenkundig zu machen.
(3) Bei der Abgabe hat die oder der Studierende schriftlich zu erklären, dass sie oder er
- 1.
- die Diplomarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst hat und
- 2.
- nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(4) Wird die schriftliche Ausarbeitung nach dem Abgabetermin abgegeben, so gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.
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