§ 73 GntVDDVCSVDV
Wiederholung der Diplomarbeit
(1) Studierende, die die Diplomarbeit nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen.
(2) Für die Wiederholung gibt das Prüfungsamt ein neues Thema aus.
(3) Die Bearbeitungszeit beträgt zwölf Wochen. Die Dienstbehörde verlängert den Vorbereitungsdienst in der für den Abschluss der Wiederholung erforderlichen Dauer.
(4) Für die Dauer der Wiederholung der Diplomarbeit und der Bewertung der Diplomarbeit werden die Studierenden in der Regel ihrer Ausbildungsbehörde zugewiesen.
(5) Für die Dauer von vier Wochen werden die Studierenden von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.
(6) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Diplomarbeit erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.
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