§ 22 GntZollDVDV
Ausnahmeregelung zur Rangfolge
(1) Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber, die den schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens nicht bestanden haben, werden abweichend von § 21 Absatz 3 nur in die Rangfolge aufgenommen, wenn
- 1.
- das Gesamtergebnis des Auswahlverfahrens die Gesamtmindestpunktzahl erreicht und
- 2.
- die Auswahlkommission festgestellt hat, dass sie von der Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers überzeugt ist.
(2) Wer nach Absatz 1 nicht in die Rangfolge aufgenommen wird, hat erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.