§ 25 GntZollDVDV

Dauer und Umfang des Studiums

(1) Die Regelstudienzeit beträgt drei Jahre. Jedes Studienjahr besteht aus zwei Semestern.

(2) Das Studium hat einen Umfang von 180 Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS-Leistungspunkte). Davon entfallen 122 ECTS-Leistungspunkte auf die Fachstudien und 58 ECTS-Leistungspunkte auf die praxisintegrierenden Fachstudien. Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 30 Zeitstunden.

(3) Über eine Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheiden die Einstellungsbehörden im Benehmen mit dem Fachbereich Finanzen.

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