§ 36 GntZollDVDV

Prüfungsamt

(1) Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen ist das Prüfungsamt des Fachbereichs Finanzen zuständig.

(2) Das Prüfungsamt ist Widerspruchsbehörde für alle Entscheidungen im Rahmen der Prüfungen.

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