§ 40 GntZollDVDV
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Prüfungsleistungen werden, soweit sich aus § 41 nichts anderes ergibt, wie folgt bewertet:
Note | Beschreibung | numerischer Notenwert | |
1 | 2 | 3 | |
1 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht | 1,0 und 1,3 |
2 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht | 1,7 und 2,0 und 2,3 |
3 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht | 2,7 und 3,0 und 3,3 |
4 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht | 3,7 und 4,0 |
5 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können | 5,0 |
6 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können | 6,0 |
(2) Als Bewertungshilfsgröße können Bewertungspunkte verwendet werden. Die Zuordnung von Bewertungspunkten zu dem numerischen Notenwert wird wie folgt bestimmt:
Bewertungspunkte (Prozentanteile) | numerischer Notenwert | Note | |
1 | 2 | 3 | |
1 | ab 95 | 1,0 | sehr gut |
2 | ab 90 | 1,3 | |
3 | ab 85 | 1,7 | gut |
4 | ab 80 | 2,0 | |
5 | ab 75 | 2,3 | |
6 | ab 70 | 2,7 | befriedigend |
7 | ab 65 | 3,0 | |
8 | ab 60 | 3,3 | |
9 | ab 55 | 3,7 | ausreichend |
10 | ab 50 | 4,0 | |
11 | ab 25 | 5,0 | mangelhaft |
12 | unter 25 | 6,0 | unbefriedigend |
(3) Mit dem numerischen Notenwert 4,0 darf eine Prüfungsleistung erst bewertet werden, wenn die Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt worden sind.
(4) Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilprüfungen, wird der numerische Notenwert für die Bewertung der Prüfung aus dem gewichteten arithmetischen Mittel der numerischen Notenwerte der Bewertungen der einzelnen Teilprüfungen errechnet. Die einzelnen Teilprüfungen sind dabei entsprechend den ausgewiesenen Prozentsätzen zu gewichten.
(5) Wird eine Prüfungsleistung von mehreren Prüfenden bewertet, wird das arithmetische Mittel der von diesen Prüfenden vergebenen numerischen Notenwerte gebildet.
(6) Bei der Berechnung des gewichteten arithmetischen Mittels und des arithmetischen Mittels wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma ohne Rundung berücksichtigt. Die Note lautet dann:
Durchschnittsbereich | numerischer Notenwert | Note | |
1 | 2 | 3 | |
1 | bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,1 | 1,0 | sehr gut |
2 | bei einem Durchschnitt von 1,2 bis einschließlich 1,4 | 1,3 | |
3 | bei einem Durchschnitt von 1,5 bis einschließlich 1,8 | 1,7 | gut |
4 | bei einem Durchschnitt von 1,9 bis einschließlich 2,1 | 2,0 | |
5 | bei einem Durchschnitt von 2,2 bis einschließlich 2,4 | 2,3 | |
6 | bei einem Durchschnitt von 2,5 bis einschließlich 2,8 | 2,7 | befriedigend |
7 | bei einem Durchschnitt von 2,9 bis einschließlich 3,1 | 3,0 | |
8 | bei einem Durchschnitt von 3,2 bis einschließlich 3,4 | 3,3 | |
9 | bei einem Durchschnitt von 3,5 bis einschließlich 3,8 | 3,7 | ausreichend |
10 | bei einem Durchschnitt von 3,9 bis einschließlich 4,0 | 4,0 | |
11 | bei einem Durchschnitt von 4,1 bis einschließlich 5,0 | 5,0 | mangelhaft |
12 | bei einem Durchschnitt von 5,1 und höher | 6,0 | ungenügend |
(7) Prüfungsleistungen, die nicht oder nicht fristgerecht erbracht werden, gelten als mit der Note „ungenügend“, numerischer Notenwert 6,0, bewertet.
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