§ 54 GntZollDVDV

Wiederholung der Bachelorthesis

(1) Ist die Bachelorthesis nicht bestanden, kann sie einmal wiederholt werden.

(2) Für die Wiederholung der Bachelorthesis gibt das Prüfungsamt ein neues Thema aus.

(3) Während der Bearbeitungszeit sowie der Dauer des Bewertungsverfahrens werden die Studierenden ihrer Einstellungsbehörde zugeteilt. Bis zum Ablauf der Bearbeitungszeit sind sie von den übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.

(4) Mit dem endgültigen Nichtbestehen der Bachelorthesis ist das Studium beendet.

Fußnote(n):

(+++ § 54 Abs. 4: Zur Geltung vgl. § 56 Abs. 3 +++)

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