§ 66 GntZollDVDV

Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Auf Antrag der oder des Studierenden werden folgende Leistungen anerkannt:

1.
Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien erbracht worden sind,
2.
Studien- und Prüfungsleistungen, die an vergleichbaren Einrichtungen im In- oder Ausland erbracht worden sind, sowie
3.
Studien- und Prüfungsleistungen, die in einem anderen Studiengang der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung erbracht worden sind.

(2) Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Unterschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden.

(3) Ersetzt werden können nur Modulprüfungen und die Bachelorarbeit. Einzelne Teilprüfungen können nicht ersetzt werden.

Fußnote(n):

(+++ § 66 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 67 Abs. 3 +++)

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