§ 4 GoldSchmAusbV
Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
- Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln,
- 6.
- Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,
- 7.
- Planen von Arbeitsabläufen,
- 8.
- Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen,
- 9.
- Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät,
- 10.
- Umformen von Metallen,
- 11.
- Trennen und Abtragen,
- 12.
- Fügen,
- 13.
- Legieren und Schmelzen,
- 14.
- Anfertigen von Kleinwerkzeugen,
- 15.
- Anfertigen von Schmuck mit Funktionsteilen,
- 16.
- Anfertigen von Ketten,
- 17.
- Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen,
- 18.
- Behandeln von Oberflächen,
- 19.
- Erkennen, Zuordnen und Handhaben von Edelsteinen und von organischen Stoffen.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- in der Fachrichtung Schmuck:
- a)
- Gestalten von Schmuck,
- b)
- Formen von Schmuck und Schmuckteilen mit Hämmern und Punzen,
- c)
- Vorbereiten und Durchführen von Schmuckguß,
- d)
- Ausführen von flächengestaltenden Techniken,
- e)
- Ausführen von Juwelentechniken,
- f)
- Fassen von Steinen in Zargen- und Krappenfassungen,
- g)
- Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck,
- h)
- Planen und Anfertigen kompletter Schmuckstücke;
- 2.
- in der Fachrichtung Juwelen:
- a)
- Gestalten von Juwelenschmuck,
- b)
- Ausführen von Juwelentechniken,
- c)
- Vorbereiten und Durchführen von Juwelenschmuckguß,
- d)
- Fassen von Steinen in Zargen- und Krappenfassungen,
- e)
- Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Juwelenschmuck.
- f)
- Planen und Anfertigen kompletter Juwelenschmuckstücke;
- 3.
- in der Fachrichtung Ketten:
- a)
- Gestalten von Ketten,
- b)
- Vorbereiten von Drähten und Rohren sowie Anfertigen von Kettengliedern,
- c)
- Anfertigen von Ketten, Bändern und Geflechten,
- d)
- Verformen von Ketten, Bändern und Geflechten,
- e)
- Anfertigen von Kettenverschlüssen,
- f)
- Anbringen von Kettenverschlüssen, Zwischengliedern und Belötungen an Ketten und Bändern,
- g)
- Fassen von Steinen in Zargen- und Krappenfassungen.
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