§ 24 GoSiAusbV
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- 1.
„Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“ mit 60 Prozent, - 2.
„Technologie“ mit 15 Prozent, - 3.
„Gestalten und Planen“ mit 15 Prozent sowie- 4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent.
(2) Die Gesellen- oder Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 25 – wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Prüfungsbereich „Anfertigen einer Silberschmiedearbeit“ mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.